SATZUNG

 

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Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

„linguarte – Brasilianische Bildungswerkstatt e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist München

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der portugiesischen Sprache Brasiliens und der brasilianischen Kultur sowie die Förderung der Integration von in Deutschland lebenden Brasilianerinnen und Brasilianern.

Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Verein erteilt hierzu:

1. Ergänzungsunterricht zur Regelschule in Portugiesisch / Brasilianisch, Brasilianischer Geschichte und – Geografie für Kinder und Jugendliche Brasilianischer Abstammung.

2. Studien vorbereitende Sprachkurse in Portugiesisch / Brasilianisch) für Jugendliche und junge Erwachsene aus nicht portugiesisch sprachigen Ländern für ein Studium oder Teilstudium in Brasilien

3. Sprachkurse in Portugiesisch / Brasilianisch für Geschäftsleute und Touristen.

4. Sprachkurse in Deutsch als Fremdsprache für Brasilianerinnen und Brasilianern, die in Deutschland leben.

5. Supletivo-Kurse für Brasilianerinnen und Brasilianer

Darüber hinaus richtet der Verein

1. Vorträge und Diskussionen zur jeweils aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage Brasiliens und

2. Ausstellungen zur zeitgenössischen Kunst aus Brasilien aus.

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2003.

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) aktive Mitglieder,

b) Fördermitglieder,

c) Ehrenmitglieder

2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Ein passives Mitglied kann sich nicht zum Vorstand wählen lassen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben oder von denen ein entsprechendes Engagement erwartet werden kann.

5. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.

6. Der Vorstand kann den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen, wenn er davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht ausschließlich die Ziele des Vereins verfolgt. Der Vorstand muss die Ablehnung dem Antragsteller gegenüber begründen.

7. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

b) durch schriftliche Austritterklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eine Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

8. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) die Geschäftsführung

c) der wissenschaftliche Beirat

d) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.

3. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Als Vorstand können nur natürliche Personen fungieren.

Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestimmt und entlassen. Er soll den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und insbesondere die laufenden Verwaltungsangelegenheiten sowie Aufgaben des täglichen Geschäfts erledigen.

2. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand weisungsgebunden. Er darf die ihm übertragenen Aufgaben an Dritte übertragen. Er darf den Vorstand nach außen vertreten.

3. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen fungieren. Es können auch Personen als Geschäftsführer bestimmt werden, die nicht Mitglied im Verein sind.

Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand bestimmt.

2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung zu unterstützen und insbesondere in pädagogischen, didaktischen Fragen zu beraten.

3. Es können nur natürliche Personen in den wissenschaftlichen Beirat gewählt werden. Es können auch Personen in den wissenschaftlichen.

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder elektronischer Post an die letzt bekannte Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

3. Passive Mitglieder sind nur eingeschränkt stimmberechtigt und sind von der Wahl des Vorstands ausgeschlossen.

4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindesten 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eine Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag kann für Schüler und Studenten um bis zu 50% ermäßigt werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Casa do Brasil e.V., München, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Verbreitung der portugiesischen Sprache aus Brasilien zu verwenden hat.

version: Oktober 2014